818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das EDI legt die einzelnen meldepflichtigen Beobachtungen und für jede Beobachtung den Inhalt der Meldung, die Meldekriterien, die Meldefristen, die Meldewege und die Art der Übermittlung fest.
Es regelt, bei welchen Beobachtungen:
Angaben zur Identifizierung von Personen notwendig sind, damit Massnahmen nach den Artikeln 15 sowie 33–38 EpG angeordnet werden können;
Proben und Untersuchungsergebnisse an die vom BAG bezeichneten Laboratorien (Art. 23 und 24) gesendet werden müssen;
sowohl positive als auch negative Untersuchungsergebnisse zu melden sind.
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