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Kommentare: Art. 23 | Omnilex
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EpV · Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Art. 23
Art. 22
Art. 24
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Art. 23
Art. 22
Art. 24
818.101.1
EpV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Die vom BAG bezeichneten nationalen Referenzzentren haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
Referenzdiagnostik inklusive der Charakterisierung der Krankheitserreger oder ihrer Wirkung;
Verwaltung einer Referenzsammlung oder Sicherstellung des Zugangs zu einer solchen Sammlung;
Methodenentwicklung und Forschung;
Beratung und Schulung von Behörden und Fachpersonen;
internationale Zusammenarbeit und Vernetzung;
Unterstützung des BAG bei der Erkennung und der Überwachung übertragbarer Krankheiten.
Bei Bedarf können die nationalen Referenzzentren zusätzlich insbesondere mit den folgenden Aufgaben betraut werden:
Unterstützung des BAG und der Kantone bei epidemiologischen Abklärungen;
Umsetzung spezifischer Diagnostikkonzepte des Bundes;
Unterstützung des Massnahmenvollzugs;
Bereitstellung von Material, das der Entnahme und dem Versand von Proben dient;
Methodentransfer an andere Laboratorien;
Sicherstellung der Primärdiagnostik bei ungenügendem Marktangebot.
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