818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
** Die Betreiber von Zentren des Bundes und von kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende müssen allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten. Die Durchführung der Massnahmen richtet sich nach den bestehenden Infektions- und Übertragungsrisiken.1
** Die Betreiber von Zentren des Bundes und kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende sorgen insbesondere dafür, dass die Personen in ihrer Obhut:2
nach dem Eintritt in die Unterkunft innert nützlicher Frist in einer ihnen verständlichen Sprache über Infektionskrankheiten und ihre möglichen Symptome, insbesondere über HIV/Aids, über andere sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten und über Tuberkulose, sowie über den Zugang zur medizinischen Versorgung informiert werden;
die geeigneten Mittel zur Verhütung von sexuell oder durch Blut übertragbaren Krankheiten, insbesondere Präservative, erhalten;
Zugang zu einer geeigneten medizinischen Versorgung und zu Impfungen nach dem nationalen Impfplan unter Berücksichtigung der spezifischen Empfehlungen des BAG für Asylsuchende erhalten.
Bund und Kantone koordinieren die Umsetzung der Massnahmen nach Absatz 2. Das BAG legt unter Einbezug des Staatssekretariats für Migration (SEM) und der zuständigen kantonalen Behörden die fachlichen und administrativen Abläufe fest und überprüft periodisch die Wirksamkeit der Verhütungsmassnahmen.
** Das BAG erlässt nach Absprache mit dem SEM Empfehlungen zu den Verhütungsmassnahmen in den Zentren des Bundes sowie in den kantonalen Kollektivunterkünften für Asylsuchende. Es stellt das nötige Informationsmaterial bereit.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
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