818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Zur Feststellung, ob eine erhebliche Gefahr besteht (Art. 22 EpG), beurteilen die zuständigen kantonalen Behörden folgende Faktoren:
Schweregrad einer möglichen Erkrankung sowie das Risiko einer Weiterverbreitung der Krankheit;
Gefährdung besonders verletzbarer Personen;
epidemiologische Situation auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene unter Einbezug des BAG;
zu erwartende Wirksamkeit eines allfälligen Impfobligatoriums;
Eignung und Wirksamkeit anderer Massnahmen zur Eindämmung der Gesundheitsgefahr.
Ein Impfobligatorium für Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, insbesondere in Gesundheitseinrichtungen, ist auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in welchen das Risiko einer Weiterverbreitung der Krankheit erhöht ist oder in welchen besonders verletzbare Personen gefährdet sind.
Ein Impfobligatorium muss zeitlich befristet sein. Die Impfung darf nicht mittels physischem Zwang erfolgen.
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