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Kommentare: Art. 47 | Omnilex
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EpV · Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Art. 47
Art. 46
Art. 48
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Art. 47
Art. 46
Art. 48
818.101.1
EpV
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Durchführung einer Gelbfieberimpfung ist verpflichtet:
die internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 IGV
1
auszustellen, zu unterschreiben und mit dem amtlichen Stempel zu versehen;
jede Adressänderung und jede Änderung der Tätigkeit dem BAG zu melden.
Das BAG informiert die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt über die Adressänderungen und die Änderungen der Tätigkeit.
Footnotes
SR
0.818.103
↩
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