818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und einer beschränkten Verfügbarkeit der Heilmittel nach Artikel 60 kann das EDI deren Zuteilung mit einer Prioritätenliste regeln.
Die Prioritätenliste wird aufgrund von anerkannten medizinischen und ethischen Kriterien in Zusammenarbeit mit den Kantonen erstellt. Gesamtwirtschaftliche und gesellschaftliche Anliegen sind angemessen zu berücksichtigen.
Insbesondere folgende Personen können prioritär berücksichtigt werden:
Medizinalpersonen oder Pflegefachpersonen;
Personen, für die eine Erkrankung mit der Gefahr eines schweren Krankheitsverlaufs oder einem erhöhten Komplikationsrisiko verbunden ist;
Personen, die im Bereich der Bereitstellung von öffentlichen Gütern, der Gesundheit, der inneren oder äusseren Sicherheit, des Transports, der Kommunikation oder der Versorgung mit Energie, Trinkwasser oder Nahrungsmitteln tätig sind.
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