Steht der Eintritt des Todes einer Person nachweislich oder vermutlich im Zusammenhang mit einer gefährlichen übertragbaren Krankheit, so informiert die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beziehungsweise die den Tod feststellende Ärztin oder der den Tod feststellende Arzt die zuständige Kantonsärztin oder den zuständigen Kantonsarzt.
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