818.101.1EpVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Erteilt die zuständige Behörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem EpG Dritten den Auftrag, bestimmte Daten zu bearbeiten, so kann das BAG ihnen den Zugriff im Abrufverfahren auf diejenigen Personendaten, einschliesslich der Daten über die Gesundheit, gewähren, welche die Dritten für die ihnen übertragene Aufgabe benötigen.
Die Zugriffsrechte sowie die zur Gewährleistung des Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzulegen.
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