818.331KRVFederal Council Ordinance01.06.2018Originalquelle
Die kantonalen Krebsregister und das Kinderkrebsregister können die eingehenden Daten zu einer Patientin oder einem Patienten, von der oder dem sie bisher keine Daten registriert haben, registrieren, sofern die Patientin oder der Patient innerhalb von drei Monaten nach Eingang der ersten Meldung einer Krebserkrankung nicht Widerspruch erhoben hat.1
Bis zum Ablauf der Karenzfrist können folgende Bearbeitungsschritte vorgenommen werden:
Verifikation der AHV-Nummer durch einen Abgleich mit den Daten der zentralen Ausgleichsstelle (ZAS);
Prüfung, ob bereits Daten registriert worden sind;
bei Unzuständigkeit: Übermittlung der Daten an ein anderes kantonales Krebsregister oder an das Kinderkrebsregister.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 722). ↩
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