818.331KRVFederal Council Ordinance01.06.2018Originalquelle
Zur Anonymisierung gesundheitsbezogener Personendaten müssen alle Angaben, die für sich allein oder in ihrer Kombination die Wiederherstellung des Bezugs zu einer Person ohne unverhältnismässigen Aufwand erlauben, irreversibel unkenntlich gemacht oder gelöscht werden.
Insbesondere unkenntlich gemacht oder gelöscht werden müssen Name, Wohnadresse und eindeutig kennzeichnende Identifikationsnummern. Das Geburts- und das Todesdatum dürfen nur Monat und Jahr umfassen.
3 und4. …1
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 722). ↩
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