818.331KRVFederal Council Ordinance01.06.2018Originalquelle
Das Gesuch um Finanzhilfe muss folgende Angaben enthalten:
eine wissenschaftliche Beschreibung der Krankheit, zu der das Register Daten bearbeitet, sowie Informationen über die Verbreitung der Krankheit;
den Nachweis, dass das Register einem oder mehreren Zwecken nach Artikel 2 KRG dient;
ein detailliertes Budget und ein Finanzierungskonzept für den Betrieb des Registers;
Bestätigungen über Finanzierungsbeiträge von Kantonen oder Dritten;
den Nachweis, dass die Datenqualität des Registers nach dem Stand von Wissenschaft und Technik sichergestellt wird;
den Nachweis, dass die bearbeiteten Daten nach den massgebenden rechtlichen Bestimmungen erhoben wurden;
den Nachweis, dass die bearbeiteten Daten gesamtschweizerische Auswertungen oder Hochrechnungen erlauben und für die Gesundheitsberichterstattung von Bedeutung sind.
Ist das Register zur Erfassung von Daten zu seltenen bösartigen Krankheiten vorgesehen, so ist zusätzlich nachzuweisen, dass die registrierten Daten international vergleichbar sind.
Das BAG kann zusätzliche Informationen verlangen.
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