818.331KRVFederal Council Ordinance01.06.2018Originalquelle
Die Daten nach den Artikeln 1–4, einschliesslich der Daten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e KRG, müssen innerhalb von vier Wochen nach der Erhebung gemeldet werden.
Wer von einem nach Artikel 15 Absatz 2 bestätigten Widerspruch Kenntnis hat, ist von der Meldepflicht befreit und darf die Daten nicht melden.
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