(Art. 7 Abs. 3 und 4 ZDG)
- Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Ihre Zielsetzung ist mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung der Schweiz vereinbar.
- Die Pflichtenhefte enthalten Tätigkeiten, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, die im Einsatzland fehlen.
- Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung.
- Sie ist mit schweizerischen oder lokalen Partnerorganisationen im Ausland vernetzt.
- Sie kann die Sicherheit der Zivildienstleistenden gewährleisten.
- Das ZIVI wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Es kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen.
- Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich:
- Mitarbeit in sozialen Projekten und Begleitung in Lagern und auf Reisen für Begünstigte aus der Schweiz;
- Mitarbeit im grenzüberschreitenden Umweltschutz;
- Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.
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- Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.