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Kommentare: Art. 110a | Omnilex
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ZDV · Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
Art. 110a
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Art. 110a
824.01
ZDV
Federal Council Ordinance
01.10.1996
Originalquelle
(Art. 15
a
und 79 ZDG)
Das ZIVI führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutionen, Verbänden und Behörden, die:
zum ZIVI in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen;
an der Tätigkeit des Zivildienstes interessiert sind.
In der Datenbank werden folgende Personendaten erfasst:
bei natürlichen Personen: Name und Vorname; sonst: Bezeichnung;
berufliche Funktion;
akademischer Titel;
militärischer Grad;
politisches Mandat;
Angaben zur wissenschaftlichen Funktion;
Angaben zur Funktion innerhalb des Dienstpflichtsystems;
Angabe, ob es sich um eine Privatperson, eine öffentliche Institution oder einen Verband handelt;
bei Verbänden und Behörden: föderale Ebene;
Wohn- oder Geschäftsadresse; bei Fachmedien: Redaktionsadresse;
Telefonnummern;
Adressen der elektronischen Kommunikation;
Korrespondenzsprache;
Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 ZDG;
Verweis auf erstellte und versendete Dokumente;
Angaben zu den erfolgten Kontakten;
die für den Kontakt innerhalb des ZIVI zuständige Person oder Stelle.
Die Personendaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der Datenbank aufbewahrt und danach vernichtet.
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