(Art. 13 ZDG) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG1aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5‑mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
SR 510.10 ↩
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