(Art. 7a , 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 ZDG)
- Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
- Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.
- Die Aufgebotsfrist beträgt:
- für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer: 30 Tage;
- für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration: 14 Tage;
- für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage;
- für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage.