824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle
Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.
Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:
Grenzgänger sind (Art. 48 Abs. 4); oder
ohne den erforderlichen Auslandurlaub im Ausland wohnen (Art. 48 Abs. 5).
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