824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle
(Art. 24 ZDG)
Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet das ZIVI höchstens sechs krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet das ZIVI höchstens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.1
Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). ↩
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