824.01ZDVFederal Council Ordinance01.10.1996Originalquelle
(Art. 28 Abs. 4 ZDG)
Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.
Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden können.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). ↩
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