(Art. 48 Abs. 2 ZDG)1 Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). ↩
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