831.111VFVFederal Council Ordinance01.06.1961Originalquelle
Beitragspflichtig sind:
erwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
nichterwerbstätige Versicherte ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres.1
Die Beitragspflicht endet am Ende des Monats, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wird.2
Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages von Artikel 13b bezahlt hat, bei:
nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
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