831.111VFVFederal Council Ordinance01.06.1961Originalquelle
Renten und Taggelder an Berechtigte im Ausland werden direkt durch die Ausgleichskasse, die Auslandsvertretung oder den AHV/IV-Dienst in der Währung des Wohnsitzstaates ausgerichtet.1Auf Verlangen sind sie von der Ausgleichskasse in Schweizerfranken an einen in der Schweiz bestellten Vertreter zu bezahlen. Sofern genügend Sicherheit besteht, kann die Ausgleichskasse die Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto in der Schweiz oder im Wohnsitzstaat des Berechtigten zulassen.2