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Art. 68

831.20IVGFederal Act15.10.1959Originalquelle
  1. Der Bund erstellt wissenschaftliche Auswertungen über die Umsetzung dieses Gesetzes oder lässt solche Auswertungen erstellen, um:
    1. dessen Anwendung zu überwachen und zu evaluieren;
    2. dessen Vollzug zu verbessern;
    3. dessen Wirksamkeit zu fördern;
    4. Gesetzesanpassungen vorzuschlagen.
  2. Die Versicherung vergütet dem Bund die Kosten, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 ergeben.

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