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Kommentare: Art. 1 | Omnilex
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WEFV · Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
Art. 1
Preamble
Art. 2
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Art. 1
Preamble
Art. 2
831.411
WEFV
Federal Council Ordinance
01.01.1995
Originalquelle
Die Mittel der beruflichen Vorsorge dürfen verwendet werden für:
Erwerb und Erstellung von Wohneigentum;
Beteiligungen am Wohneigentum;
Rückzahlung von Hypothekardarlehen.
Die versicherte Person darf die Mittel der beruflichen Vorsorge gleichzeitig nur für ein Objekt verwenden.
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