831.411WEFVFederal Council Ordinance01.01.1995Originalquelle
Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.1
Die Vorsorgeeinrichtung zahlt den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Berechtigten aus.
Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung der verpfändeten Freizügigkeitsleistung.
Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt die Vorsorgeeinrichtung eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.
5–6. …2
Footnotes
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643). ↩
Eingefügt durch Ziff. III der V vom 21. Mai 2003 (AS 2003 1725). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 27. Okt. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643). ↩
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