832.30VUVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Arbeitsmittel in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen müssen so gestaltet sein und so verwendet werden, dass sie keine Zündquellen darstellen und dass sich keine Stoffe entzünden oder zersetzen können.1
Gegen elektrostatische Aufladungen sind die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1393). ↩
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