832.30VUVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Feuerungsanlagen für technische Zwecke sind so einzurichten und zu betreiben, dass insbesondere Brände, Explosionen, Flammenrückschläge und Vergiftungen vermieden werden. Im Aufstellungsraum ist für ausreichende Luftzufuhr zu sorgen.
Werden Brennstoffe verwendet, die Explosionen verursachen können, so sind ausserhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches Einrichtungen zum Druckausgleich, insbesondere Explosionsklappen, anzubringen. Ihre Wirksamkeit darf nicht beeinträchtigt werden. Können aus technischen Gründen solche Einrichtungen nicht angebracht werden, so müssen andere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
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