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Kommentare: Art. 40 | Omnilex
Law
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Art. 40
Art. 39
Art. 41
Art. 40
832.30
VUV
Federal Council Ordinance
01.01.1984
Originalquelle
Alarmanlagen und Feuerlöscheinrichtungen müssen leicht zugänglich, gut sichtbar als solche gekennzeichnet und betriebsbereit sein.
Die Arbeitnehmer sind in angemessenen Zeitabständen, in der Regel während der Arbeitszeit, über das Verhalten bei Bränden anzuleiten.
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VUV · Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
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