832.30VUVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Die Durchführungsorgane können ausnahmsweise, auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften über die Arbeitssicherheit bewilligen, wenn:
der Arbeitgeber eine andere, ebenso wirksame Massnahme trifft; oder
die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.1
Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er die betroffenen Arbeitnehmer oder deren Vertretung nach Artikel 6a anhören. Er muss das Ergebnis dieser Anhörung im Antrag festhalten.2
Der Entscheid über den Antrag wird dem Arbeitgeber durch Verfügung eröffnet. Der Arbeitgeber hat eine erteilte Ausnahmebewilligung den betroffenen Arbeitnehmern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Ist ein kantonales Durchführungsorgan des ArG zur Bewilligung zuständig, so holt es vorher den Bericht des eidgenössischen Durchführungsorgans und durch dessen Vermittlung den Mitbericht der Suva ein.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1091). ↩
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