832.30VUVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Trifft das Übergangstaggeld oder die Übergangsentschädigung mit anderen Sozialversicherungsleistungen zusammen, so wird es oder sie nach Artikel 69 ATSG gekürzt.1
Die Übergangsentschädigung wird nach Artikel 21 Absätze 1 und 4 ATSG gekürzt oder verweigert, wenn der Berechtigte seine Stellung auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert hat, indem er:2
die Vorschriften über die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nicht befolgt hat;
die verbotene Arbeit nicht aufgegeben hat oder
die Auflagen einer bedingten Eignungsverfügung nicht eingehalten hat.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3921). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.