832.30VUVFederal Council Ordinance01.01.1984Originalquelle
Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen (Art. 88 Abs. 2 UVG) ist so zu bemessen, dass daraus mindestens die jährlichen Beiträge der sich an der obligatorischen Unfallversicherung beteiligenden Versicherer für die BfU (Art. 59) bestritten werden können.
Die Suva und die anderen Versicherer unterbreiten dem Bundesrat ihren Antrag zur Festsetzung des Prämienzuschlages. Der Bundesrat hört die interessierten Organisationen an.
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