Die Überbrückungsleistungen sind der Zwangsvollstreckung entzogen.
Rückforderungen können mit folgenden Leistungen verrechnet werden:
fälligen Überbrückungsleistungen;
fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen;
fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge.
Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG1zu gewähren ist.
Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen.