Personen, die eine jährliche Überbrückungsleistung beziehen, haben Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für:
Pro Jahr dürfen die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten die folgenden Beträge nicht übersteigen:
5 000 Franken für Alleinstehende;
10 000 Franken für Ehepaare und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden Kindern unter 25 Jahren, die im gleichen Haushalt leben.
Der Bundesrat bezeichnet die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden können. Er kann regeln, welche Franchise bei der Kostenbeteiligung berücksichtigt wird.