Für die Entgegennahme und die Prüfung der Gesuche, die Festsetzung und die Auszahlung der Überbrückungsleistungen sind die Organe gemäss Artikel 21 Absatz 2 ELG1des Kantons zuständig, in dem die Bezügerin oder der Bezüger den Wohnsitz hat.
Die Buchführung, die Revision und die Haftung für Schäden durch die Organe nach Artikel 21 Absatz 2 ELG richten sich nach den jeweiligen Bestimmungen des ELG.