Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, haben Anspruch auf Überbrückungs-leistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461über die Alters- und Hinterlassenenversicherung erreichen; oder
die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenzalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben werden.3
Eine Person ist ausgesteuert, wenn sie ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV) ausgeschöpft hat oder wenn ihr Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und anschliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.
Die Aussteuerung erfolgt in dem Monat, in dem das letzte Taggeld bezogen wird oder in dem die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abläuft.