842.1WFVFederal Council Ordinance01.02.2004Originalquelle
Die Zinsvergünstigung für das Darlehen fällt weg, wenn:
die Bewohnerinnen und Bewohner ihrer Auskunftspflicht nach Artikel 15 WFG nicht nachkommen;
die Bewohnerinnen und Bewohner die Einkommens- und Vermögensvorschriften nicht mehr erfüllen;
die Zimmerzahl die Anzahl der Personen in einer Wohnung um mehr als zwei übersteigt.
Bei Wegfall der Vergünstigung haben die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten das Darlehen auf Beginn des folgenden Jahres zu verzinsen. Sie können den Mietzins entsprechend anpassen.
Wenn eine Wohnung mehr als drei Monate leer steht, fällt die Zinsvergünstigung dahin. Ausgenommen sind Härtefälle.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Baurechtsberechtigten sind verpflichtet, dem Bundesamt jährlich eine Abrechnung über die beanspruchten Zinsvergünstigungen vorzulegen.
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