842.1WFVFederal Council Ordinance01.02.2004Originalquelle
Bei mit Darlehen geförderten Objekten kann eine vorübergehende Vermietung an Dritte bewilligt werden, wenn:
das Objekt auf Grund von finanziellen, beruflichen oder persönlichen Verhältnissen nicht mehr selber bewohnt werden kann, eine Veräusserung jedoch nicht oder nur mit Verlust für die Eigentümerin oder den Eigentümer möglich ist;
das Objekt vorübergehend nicht gebraucht wird;
das Objekt an Verwandte in auf- und absteigender Linie oder an Geschwister vermietet werden soll.
Während der Dauer der Vermietung ist das Darlehen zu verzinsen.
Die Mietzinse unterliegen der Mietzinskontrolle nach Artikel 54 WFG.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.