842.1WFVFederal Council Ordinance01.02.2004Originalquelle
Eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn sie nach ihren Statuten:
den Zweck verfolgt, dauerhaft den Bedarf an Wohnraum zu tragbaren finanziellen Bedingungen zu decken;
die Dividende gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19731über die Stempelabgaben beschränkt;
die Ausrichtung von Tantiemen verbietet;
bei der Auflösung der Gesellschaft, Genossenschaft oder Stiftung den nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts‑, Genossenschafts- oder Stiftungskapitals verbleibenden Teil des Vermögens dem in Buchstabe a erwähnten Zweck zuwendet; das Gesellschafts‑, Genossenschafts- oder Stiftungskapital darf höchstens zum Nennwert zurückbezahlt werden.
Die Statuten und die Statutenänderungen sind der zuständigen Stelle zur Überprüfung einzureichen.