842.1WFVFederal Council Ordinance01.02.2004Originalquelle
Vor Auszahlung des Darlehens ist die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken und das Darlehen grundpfändlich sicherzustellen.
Beim Bau von Mietwohnungen können auf Gesuch der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers höchstens 70 Prozent des zugesicherten Darlehensbetrages ausbezahlt werden, sobald das Gebäude im Rohbau vollendet, von der Baubehörde abgenommen und brandversichert ist und sobald die Rechnungen der Bauhandwerker für die geleisteten Arbeiten bezahlt oder die entsprechenden Beträge sichergestellt sind. Der Rest des Darlehensbetrages wird nach der Genehmigung der Bauabrechnung ausbezahlt. Der Baukredit ist danach unverzüglich zu konsolidieren.
Bei der Erneuerung von Mietwohnungen können auf Gesuch der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers höchstens 70 Prozent des zugesicherten Darlehensbetrages ausbezahlt werden, sobald alle Arbeiten ausgeführt sind und sobald die Rechnungen der Bauhandwerker für die geleisteten Arbeiten bezahlt oder die entsprechenden Beträge sichergestellt sind. Der Rest des Darlehensbetrages wird nach der Genehmigung der Bauabrechnung ausbezahlt. Der Baukredit ist danach unverzüglich zu konsolidieren.
Bei Bau, Erwerb oder Erneuerung von selbstbewohntem Wohneigentum wird das Darlehen nach Genehmigung der Abrechnung ausbezahlt.
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