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Kommentare: Art. 6 | Omnilex
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WFV · Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Art. 6
Art. 5
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Art. 6
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Art. 7
842.1
WFV
Federal Council Ordinance
01.02.2004
Originalquelle
Das Bundesamt für Wohnungswesen (Bundesamt) bestimmt die Anzahl der geförderten Wohnungen in einer Liegenschaft.
In grossen Wohnbauten werden die Darlehen nur für einen Teil der Wohnungen ausgerichtet.
Während der Dauer der Bundeshilfe kann die Zinsvergünstigung von einer Wohnung auf eine andere übertragen werden.
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