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Art. 2

843WEGFederal Act01.01.1975Originalquelle
  1. Wohnungen sind Räume, die für die dauernde Unterkunft von Personen geeignet und bestimmt sind.
  2. Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten als Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes.
  3. Zweit- und Ferienwohnungen fallen nicht unter das Gesetz.
  4. Auf Heime findet das Gesetz nur Anwendung, soweit es die Erschliessung und Sicherung von Land für den Wohnungsbau sowie die Wohnungsmarktforschung, Bauforschung und Baurationalisierung betrifft.

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