(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2, 115g Abs. 2 und
115i Abs. 1, 2, 4 und 5)
1.1 Die Beiträge eines Beitragsjahres werden beim Feststellen von Mängeln mit Abzügen von Pauschalbeträgen, Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes eines betreffenden Beitrags oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen gekürzt. Die Kürzung eines Beitrags kann höher sein als der Beitragsanspruch und wird in diesem Fall bei anderen Beiträgen abgezogen. Maximal können jedoch die gesamten Direktzahlungen eines Beitragsjahres gekürzt werden.
1.2 Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn beim selben Kontrollpunkt der gleiche oder ein analoger Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die drei vorangehenden Beitragsjahre beim selben Bewirtschafter oder bei derselben Bewirtschafterin festgestellt wurde.
1.2bis Bei sichtbaren bewirtschaftungsbedingten Bodenabträgen nach Anhang 1 Ziffer 5.1 liegt ein Wiederholungsfall vor, wenn der Mangel bereits in einer Kontrolle für das gleiche Beitragsjahr oder in einer Kontrolle für die fünf vorangehenden Beitragsjahre festgestellt wurde.
1.3 Für unvollständige, fehlende, unbrauchbare oder ungültige Dokumente können die Kantone und Kontrollstellen den Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Fristen zur Nachreichung setzen. Keine Nachreichung ist möglich für:
1.4 Ist eine Kontrolle aufgrund unvollständiger, fehlender, unbrauchbarer oder ungültiger Dokumente nicht möglich, so sind zusätzlich zu den Kürzungen für die entsprechenden Dokumente bei denjenigen Kontrollpunkten Kürzungen vorzunehmen, die aufgrund der mangelnden Information nicht als erfüllt beurteilt werden können.
1.5 Der Kanton oder die Kontrollstelle kann dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin die Mehraufwände, die das Nachreichen von Dokumenten verursacht und die nach den Ziffern 2.1.3 und 2.1.4 anfallen, in Rechnung stellen.
1.6 Der Kanton kann bei begründeten speziellen betrieblichen Situationen und wenn die Summe aller Kürzungen mehr als 20 Prozent der gesamten Direktzahlungen des betreffenden Jahres ausmacht, die Kürzungen um maximal 25 Prozent erhöhen oder reduzieren. Er eröffnet solche Entscheide dem BLW.
1.7 Erfolgen Widerhandlungen vorsätzlich oder wiederholt, so können die Kantone die Gewährung von Beiträgen während höchstens fünf Jahren verweigern.
2.1.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beitragsdifferenzen, von Beträgen pro Einheit, eines Prozentsatzes der betreffenden Beiträge oder eines Prozentsatzes aller Direktzahlungen. Werden Angaben nach den Ziffern 2.1.5–2.1.8 korrigiert, so erfolgt die Auszahlung der Beiträge nach den richtigen Angaben. 2.1.2 Anmeldung für Direktzahlungsprogramme
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97) | erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
| b. Verspätete Anmeldung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 97) | 100 % der betreffenden Beiträge | |
| c. Anmeldung unvollständig oder mangelhaft (Art. 97) | Frist für Ergänzung oder Korrektur |
2.1.3 Gesuchseinreichung
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100) | erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
| b. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100) | 100 % der betreffenden Beiträge | |
| c. Gesuch unvollständig oder mangelhaft (Art. 98–100) | Frist für Ergänzung oder Korrektur |
2.1.4 Kontrolle auf dem Betrieb
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Kontrollen werden erschwert; mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen führen zu Mehraufwand (Art. 105) | Mangelhafte Mitwirkung oder Drohungen im Bereich ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche | 10 % aller Direktzahlungen, mind. 2000 Fr., max. 10 000 Fr. 10 % der betreffenden Beiträge, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. |
| b. Verweigerung der Kontrolle (Art. 105) | Verweigerung im Bereich ÖLN oder Tierschutz Andere Bereiche | 100 % aller Direktzahlungen 120 % der betreffenden Beiträge |
2.1.5 Spezifische Angaben und Kulturen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| Kulturen (Art. 98, 100 und 105) | Deklaration Kultur oder Sorten nicht korrekt | Korrektur auf korrekte Angabe und zusätzlich 500 Fr. |
2.1.6 Angaben zu den Flächen und Bäumen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Deklaration Flächenmasse nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe | Korrektur auf richtige Angabe Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
| b. Deklaration der Flächen in Hanglagen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Angaben zur Nutzung sind nicht korrekt Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Neigungsstufe zugeordnet | Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe, Neuberechnung des Steillagenbeitrags und zusätzlich 1000 Fr. |
| c. Deklaration der Flächen nach Zonen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Angaben zur Zone sind nicht korrekt Fläche oder Teilfläche ist nicht der richtigen Zone zugeordnet | Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 200 Fr./ha betroffene Fläche |
| d. Deklaration der Anzahl Hochstamm-Feldobstbäume nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe | Keine Korrektur Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffener Baum |
| e. Deklaration Kategorie, Qualitätsstufe Hochstamm-Feldobstbäumen nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Falsche Angabe | Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffenen Baum |
2.1.7 Bewirtschaftung durch Betrieb
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Fläche wird nicht vom Betrieb bewirtschaftet. Rechnung und Gefahr für die Fläche liegt nicht beim Betrieb (Art. 98, 100 und 105; Art. 16 LBV [SR910.91 ]) | Betrieb hat Fläche einem anderen Bewirtschafter/ einer anderen Bewirtschafterin zur Verfügung gestellt (entgeltlich oder unentgeltlich) | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 500 Fr./ha der betroffenen Fläche |
| b. Flächen sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 98, 100 und 105; Art. 16 LBV1) | Fläche ist nicht bewirtschaftet oder vergandet Fläche ist stark verunkrautet | Ausschluss der Fläche aus der LN, keine Beiträge auf dieser Fläche 400 Fr./ha × betroffene Fläche in ha; Ausschluss der Fläche aus der LN, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Sanierung weiter besteht. |
| c. Gepflegte Selven von Edelkastanien sind nicht sachgerecht bewirtschaftet (Art. 105; Art. 19 Abs. 7 und 22 LBV) | ungenügender Schnitt ungenügende Entfernung der Kastanienigel, Aufsammeln des Laubes (<50 Prozent der Fläche) ungenügende Entfernung des Totholzes und der Wurzelschösslinge ungenügende Auflichtung und Saat Pläne der Fläche fehlen | 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 100 Fr./ha × betroffene Fläche in ha 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
2.1.8 Deklaration der Tierbestände und Rindviehbestand
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Deklaration Durchschnittsbestände nicht korrekt (ohne Tierbestände nach Art. 37 Abs. 1) (Art. 98, 100 und 105) | Der deklarierte Bestand wird nicht auf dem Betrieb gehalten Der von einem anderen Bewirtschafter/einer anderen Bewirtschafterin deklarierte Bestand wird auf dem Betrieb gehalten (selber keine Deklaration) Der Durchschnittsbestand ist nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar | Bei allen Mängeln: Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 100 Fr. je betroffene GVE |
| b. In der Tierverkehrsdatenbank (TVD) erfasster oder nach Artikel 115c Absatz 5 korrigierter Bestand an Tieren nach Artikel 37 Absatz 1 stimmt nicht mit dem auf dem Betrieb gehaltenen Tierbestand überein (Art. 98, 100 und 105) | Der in der TVD erfasste oder nach Artikel 115 c Absatz 5 korrigierte Tierbestand einer oder mehrerer Kategorien wird nicht auf dem Betrieb gehalten Es werden Tiere einer oder mehrerer Kategorien auf dem Betrieb gehalten, die nicht in der TVD für den Betrieb erfasst sind oder für die keine Korrektur nach Artikel 115 c Absatz 5 gemeldet wurde | Korrektur auf den tatsächlichen Bestand und zusätzlich 200 Fr. je betroffene GVE Keine Korrektur des Bestandes, jedoch Anrechnung in der Nährstoffbilanz und in der Futterbilanz |
| c. Anrechnung der gesömmerten Tiere am Bestand des Betriebs ist nicht rechtmässig (Art. 37 und 46) | Zugangsmeldung in der TVD oder Selbstdeklaration von Tieren, die zur Sömmerung verstellt wurden, erfolgt entgegen der Absicht des abgebenden Betriebs | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
| d. Deklaration der Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) | Die Zahl der gesömmerten Tiere und/oder Tage sind nicht korrekt, plausibel oder nachvollziehbar | Korrektur auf richtige Angabe und zusätzliche Kürzung in der Höhe der Beitragsdifferenz (deklarierte minus richtige Angaben) |
2.2.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen, von Beträgen pro Einheit und über die Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit 1000 Franken pro Hektare LN des Betriebs. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 Punkten oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Die Punkte bei einem Mangel, die Pauschalbeträge und die Beträge pro Einheit werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. 2.2.2 Allgemeines
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Flächenabtausch mit Nicht-ÖLN-Betrieben (Art. 23) | Keine Beiträge auf der betroffenen Fläche, mind. 200 Fr. |
| b. Nährstoffbilanz wurde bei Stickstoff und/oder Phosphor überschritten (Anhang 1 Ziff. 2.1) | 5 Pte. pro % Überschreitung, mind. 12 Pte und max. 80 Pte.; im Wiederholungsfall gilt keine max. Punktzahl; bei Überschreitung sowohl bei N als auch bei P |
2.2.3 Dokumente
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, Fruchtfolgerapport oder Formular der Kulturanteile, Hofdüngerlieferscheine bzw. Auszüge HODUFLU, Aufzeichnungen NPr-Futter, Bodenanalysen älter als 10-jährig, Spritzentest älter als 3-jährig, unvollständig, fehlend, falsch, unbrauchbar oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 und 6.1a.1) | 50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenanalyse Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde | |
| b. Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 1) | 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist von maximal 10 Tagen immer noch: 110 Pte. | |
| c. Wiesenkalender oder Wiesenjournal, Feldkalender oder Kulturblätter unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar; Aktualisierung: bis auf eine Woche vor der Kontrolle (Anh. 1 Ziff. 1) | 200 Fr. pro Dokument | |
| d. Vereinfachte Nährstoffbilanzierung, inkl. notwendige Belege, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.1.9.a) | 200 Fr. Nachfrist für die Nährstoffbilanz nach der Methode «Suisse-Bilanz» |
2.2.4 Angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen und Inventare nationaler Bedeutung
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Weniger als 7 % Biodiversitätsförderfläche an der LN (Spezialkulturen: 3,5 %); (Art. 14) | 20 Pte. je % Unterschreitung, mind. 10 Pte. |
| b. Keine vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Objekten in Inventaren nationaler Bedeutung, inklusive der dazugehörigen Pufferzonen (Art. 15) | 5 Pte. pro Objekt |
2.2.5 Pufferstreifen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Kein Wiesenstreifen von mindestens 0,5 m entlang von Wegen und Strassen (Anh. 1 Ziff. 9) | 5 Fr./m, max. 2000 Fr.; Kürzung ab 20 m je Betrieb für die gesamte Länge | |
| b. Fehlender Pufferstreifen an Wäldern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen und an Gewässern, zu geringe Breite oder Mangel bei den Bewirtschaftungsvorschriften (Anh. 1 Ziff. 9) | 15 Fr./m, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr.; Kürzung ab 10 m je Betrieb für die gesamte Länge | |
| c. Lagerung nicht zugelassener Materialen wie Siloballen, Misthaufen auf Pufferstreifen (Anh. 1 Ziff. 9) | 15 Fr./m, mind. 200 Fr., max. 2000 Fr. |
2.2.6 Acker- und Gemüsebau/Grünfläche
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| a. Weniger als 4 Kulturen in der Fruchtfolge, auf der Alpensüdseite weniger als 3 Kulturen (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.1); Maximaler Anteil der Hauptkulturen an der Ackerfläche überschritten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.2) | 30 Pte. pro fehlende Kultur × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. 5 Pte. je % Überschreitung × Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. Fehlen Kulturen in der Fruchtfolge und werden gleichzeitig Kulturanteile überschritten, so ist nur die höhere Punktzahl für die Kürzung massgebend | ||||
| b. Anbaupausen für die Hauptkulturen in der Ackerfläche nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 4.3) | 100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. | ||||
| c. Anbaupausen und Belegungen im Gemüsebau nicht eingehalten (Art. 16 und Anh. 1 Ziff. 8) | 100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN, max. 30 Pte. | ||||
| d. Anforderungen an Grünlandanteile und Begrünung im Winter bei der offenen Ackerfläche nicht eingehalten (nur Biobetriebe) (Art. 16 Abs. 4) | Weniger als 10 % ganzjährige Begrünung Zwischen 10 % und 20 % ganzjährige Begrünung und zu wenig anrechenbare zusätzliche begrünte Fläche Weniger als 50 % der offenen Ackerfläche im Winter begrünt | 10 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung 5 Pte. pro fehlendes % ganzjährige Begrünung 15 Pte. | |||
| Anforderungen an Anbaupausen nicht eingehalten (nur Biobetriebe); (Art. 16 Abs. 4) | 100 Pte. × betroffene offene Ackerfläche/LN Insgesamt bei allen Mängeln nach Bst. d. max. 30 Pte. | ||||
| e. Bodenbedeckung nicht vorhanden (Art. 17) | fehlende Winter- oder Zwischenkultur/Gründüngung | 600 Fr./ha × Fläche der Parzelle in ha | |||
| f. Sichtbare bewirtschaftungsbedingte Bodenabträge auf derselben Bewirtschaftungsparzelle (Art. 17 und Anhang 1 Ziff. 5) | Keine Kürzung im ersten Fall und keine Kürzung im Wiederholungsfall, wenn ein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan eingehalten wurde. Im Wiederholungsfall, wenn kein vom Kanton anerkannter Massnahmenplan besteht oder ein anerkannter Massnahmenplan nicht eingehalten wurde: 900 Fr./ha × Fläche der Bewirtschaftungsparzelle in ha, mind. 500 Fr., max. 5000 Fr. Bei einem Flächenabtausch wird die Kürzung bei dem oder der für die Umsetzung des Massnahmenplans oder der eigenverantwortlichen Massnahmen verantwortlichen Bewirtschafter oder Bewirtschafterin vorgenommen. | ||||
| g. … | |||||
| h. Bekämpfung ohne Berücksichtigung oder ohne Überschreitung der Schadschwelle (Art. 18 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 6.2.3) i. Einsatz nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel (Art. 18 Abs. 3) j. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zwischen dem 15. November und dem 15. Februar, ohne Sonderbewilligung (Anh. 1 Ziff. 6.2.1) k. Nicht korrekte Anwendung von Herbiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.2 und 6.3) l. Nicht korrekte Anwendung von Insektiziden oder Anwendung ohne Sonderbewilligung (Art. 18 Abs. 4 und 7, Anh. 1 Ziff. 6.1.1, 6.1.2, 6.2.3 und 6.3) | Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
2.2.7 Obstbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Spezielle Düngervorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) b. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau aufgeführt verwendet (Anh. 1, Ziff. 8) c. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) d. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) | Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
2.2.8 Beerenbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Erdbeeren: Fruchtfolgeregelung nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) b. Spezielle Düngervorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) c. Erdbeeren: Nichteinhaltung der Vorschriften zum Nährlösungsrecycling (Anh. 1 Ziff. 8) d. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der Liste des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau aufgeführt eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8) e. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) f. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) g. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften des Fachzentrums Anbau und Schutz der Kulturen im Obstbau nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) | Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
2.2.9 Rebbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Nicht jede 2. Reihe begrünt, ausser bei nicht betroffenen Situationen (Anh. 1 Ziff. 8) b. Schnittholz im Freien verbrannt, ohne Ausnahme vom Kanton (Anh. 1 Ziff. 8) c. Unbewilligt andere Pflanzenschutzmittel als in der spezifischen Liste (Pflanzenschutzmittelverzeichnis der Zulassungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) aufgeführt eingesetzt (Anhang 1 Ziff. 8) d. Nicht begründete Behandlung (Anh. 1 Ziff. 8) e. Nicht korrekter Einsatz von Herbiziden (Anh. 1 Ziff. 8) f. Spezielle Pflanzenschutz-Vorschriften der VITISWISS nicht eingehalten (Anh. 1 Ziff. 8) | Jeder Mangel: 600 Fr./ha × betroffene Fläche der Kultur in ha |
2.2.9a Spritzgeräte, Abschwemmung und Abdrift
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit einem Behälter von mehr als 400 Liter Inhalt haben keinen Spülwassertrank oder keine automatische Spritzeninnenreinigung (Anh. 1 Ziff. 6.1a.2) | 500 Fr. |
| b. … | |
| c. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abdrift wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4) | 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
| d. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abschwemmung wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. 6.1a.4) | 600 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
2.2.10 Projekte zur Weiterentwicklung des ÖLN
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Die Anforderungen des ÖLN oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 25a ). | Kürzung analog zu den Ziffern 2.2.1–2.2.9 |
2.3.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit der Vergabe von Punkten, die folgendermassen in Beträge umgerechnet werden: Summe der Punkte mal 100 Franken pro Punkt, mindestens jedoch 200 Franken und im Wiederholungsfall mindestens 400 Franken. Liegt die Summe der Punkte aus Wiederholungsfällen bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine Direktzahlungen ausgerichtet. Bei einem erstmaligen Verstoss beträgt die Kürzung maximal 50 Punkte in jedem einzelnen der Buchstaben a–f. Bei besonders schwerwiegenden Fällen, wie einer groben Vernachlässigung der Tiere oder sehr vielen betroffenen Tieren, kann der Kanton die maximale Punktzahl angemessen erhöhen. Im Wiederholungsfall gelten keine maximalen Punktzahlen. Die Punkte bei einem Mangel und die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Verstösse gegen die baulichen und die Qualitätsvorgaben beim Tierschutz, mit Ausnahme des Auslaufs von angebundenem Rindvieh und von angebundenen Ziegen. Bei mehreren voneinander unabhängigen Mängeln pro Tier werden die Punkte addiert | Mind. 1 Pt. pro betroffene GVE. Für Tierkategorien ohne GVE-Faktor legt der Kanton die Pte. pro Tier fest, jedoch max. 1 Pt. pro Tier Bei Tierhaltungsformen mit mehreren Umtrieben pro Jahr sind die betroffenen GVE anhand der Umtriebe gemäss der LBV zu gewichten |
| b. Überbelegter Boxenlaufstall | 10 Pte. pro zu viel eingestellte GVE |
| c. Auslaufjournal für angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar | 200 Fr. pro betroffene Tierart Wenn das Auslaufjournal fehlt oder der Auslauf gemäss Auslaufjournal eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden anstelle der Kürzungen nach den Buchstabe d–f 4 Pt. pro betroffene GVE gekürzt Wenn der Auslauf gemäss Auslaufjournal nicht eingehalten, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine zusätzlichen Kürzungen nach den Buchstabe d–f vorgenommen |
| d. Angebundene Tiere der Rinder- und Ziegengattung: Abstand zwischen 2 Auslauftagen mehr als 2 Wochen | 1 Pt. pro angefangene Woche und betroffene GVE |
| e. Tiere der Rindviehgattung: | |
| 15–29 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit | 1 Pt. pro betroffene GVE |
| 0–14 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit | 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 30–59 Tage Auslauf im Sommer | 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 0–29 Tage Auslauf im Sommer | 4 Pte. pro betroffene GVE |
| f. Tiere der Ziegengattung: | |
| 25–49 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit | 1 Pt. pro betroffene GVE |
| 0–24 Tage Auslauf während der Winterfütterungszeit | 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 60–119 Tage Auslauf im Sommer | 2 Pte. pro betroffene GVE |
| 0–59 Tage Auslauf im Sommer | 4 Pte. pro betroffene GVE |
2.3a*.* 1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und mit Beträgen pro ha. Die Pauschalbeträge und die Beträge pro ha werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Gewährt die zuständige Behörde eine Frist zur Sanierung von Anlagen zur Lagerung, so werden bei festgestellten Mängeln innerhalb dieser Frist keine Kürzungen nach Buchstabe a vorgenommen.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Nicht konforme Lagerung von flüssigen Hofdüngern (Art. 13 Abs. 2bis) | 300 Fr. |
| b. Kein oder nicht konformer Einsatz emissionsmindernder Verfahren bei der Ausbringung von Gülle oder flüssigen Vergärungsprodukten. | 300 Fr./ha × betroffene Fläche in ha |
| c. Die für die emissionsmindernde Ausbringung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten eingesetzten Geräte erfüllen die technischen Voraussetzungen nicht | 300 Fr. pro eingesetztes mangelhaftes Gerät Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht |
2.4.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder eines Prozentsatzes der Qualitätsbeiträge der Qualitätsstufe I (QB I) und der Qualitätsstufe II (QB II). Die QB I und QB II werden nach Typ der Biodiversitätsförderfläche (Art. 55) auf der betroffenen Fläche beziehungsweise bei den betroffenen Bäumen gekürzt. 2.4.2 Werden mehrere Mängel bei einem Typ der Biodiversitätsförderfläche in derselben Qualitätsstufe gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Es wird nur der Mangel mit der höchsten Kürzung berücksichtigt. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.4.19–2.4.24. 2.4.3 Werden bei den Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II (Q II) nach den Ziffern 2.4.6–2.4.11, 2.4.17 und 2.4.20 die Anforderungen der Qualitätsstufe I (Q I) nicht eingehalten, so werden die QB II im Beitragsjahr vollständig gekürzt und zusätzlich werden die QB I nach dem Mangel in der Qualitätsstufe I gekürzt. 2.4.4 Im Wiederholungsfall werden die Biodiversitätsförderflächen nicht mehr an den angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Ziffer 2.2.4 angerechnet. 2.4.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer. 2.4.5a Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde. 2.4.5b Für Flächen nach Artikel 55 Absätze 5 und 6 werden keine QB I und QB II ausgerichtet. 2.4.5c Im Falle eines übermässigen Besatzes an Problempflanzen auf Flächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe h, i oder k werden die QB I erst gekürzt, wenn der Mangel nach Ablauf der gesetzten Frist zur Behebung weiter besteht. 2.4.6 Extensiv genutzte Wiesen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 1.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 1.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 1.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.7 Wenig intensiv genutzte Wiesen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnittzeitpunkt nicht eingehalten oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide ausserhalb der zugelassenen Periode; keine jährliche Mahd (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 2.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden nicht mit Hofdünger oder Kompost oder / und mit mehr als 30 kg verfügbarem Stickstoff gedüngt oder es wurden Pflanzenschutz- mittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 2.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 2.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.8 Extensiv genutzte Weiden
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 3.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Es wurden zusätzliche Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 3.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 3.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.9 Waldweiden
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Weide oder Zufütterung auf der Weide (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 4.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden ohne Bewilligung gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 4.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen oder zu wenig oder keine die biodiversitätfördernden Strukturen vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 4.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.10 Streueflächen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Schnitt vor dem 1. September oder Schnitt nicht mindestens alle 3 Jahre (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 5.1; Art. 21 LBV) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 5.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II vorhanden (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 5.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
| d. Q II: Mähaufbereiter eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.11 Hecken, Feld- und Ufergehölze
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | ||
|---|---|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine Pflege des Gehölzes: je ⅓ der Fläche mindestens alle 8 Jahre; Krautsaum nicht mind. alle 3 Jahre gemäht,; früherer Schnitt als Schnittzeitpunkt, Weide auf Mähwiesen bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie Weide auf Mähwiesen ausserhalb der zugelassenen Periode; Weide auf Dauerweiden vor dem Schnittzeitpunkt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 6.1) | 200 % × QB I | ||
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 6.1) | 300 % × QB I | ||
| c. Q II: nichteinheimische Strauch- und Baumarten sind vorhanden; weniger als 5 verschiedene einheimische Strauch- und Baumarten pro 10 Laufmeter; weniger als 20 % Dornenarten in Strauchschicht oder kein landschaftstypischer Baum pro 30 Laufmeter; Breite exkl. Krautsaum weniger als 2 m | Keine; Auszahlung QB II nur für Hecken, welche die Anforderungen erfüllen | ||
| d. Q II: mehr als 2 Schnitte des Krautsaums pro Jahr, der zweite Schnitt des Krautsaums erfolgt früher als 6 Wochen nach dem ersten Schnitt, Weide vor dem 1. September (Anh. 4, Ziff. 6.2 und 6.2.5) oder Mähaufbereiter für die Mahd des Krautsaums eingesetzt (Art. 59 Abs. 5) | 200 % × QB II |
2.4.12 Uferwiese
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine jährliche Mahd oder Weide bei ungünstigen Bodenverhältnissen innerhalb der zugelassenen Periode sowie ausserhalb der zugelassenen Periode; maximale Breite von 12 m überschritten (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 7.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 7.1) | 300 % × QB I |
2.4.13 Buntbrachen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 8.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 8.1) | 300 % × QB I |
2.4.14 Rotationsbrachen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; keine sachgerechte Pflege (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 9.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 9.1) | 300 % × QB I |
2.4.15 Ackerschonstreifen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten, breitflächige mechanische Unkrautbekämpfung (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 10.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden mit N gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 10.1) | 300 % × QB I |
2.4.16 Saum auf Ackerfläche
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; kein alternierender jährlicher Schnitt, Reinigungsschnitte nach dem ersten Jahr erfolgt (Art. 57, 58, Anh. 4 Ziff. 11.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Flächen wurden gedüngt oder es wurden Pflanzenschutzmittel eingesetzt (Art. 58, Anh. 4 Ziff. 11.1) | 300 % × QB I |
2.4.17 Hochstamm-Feldobstbäume
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1) | 200 % × QB I |
| b. Q I: Phytosanitäre Massnahmen wurden nicht ergriffen, Herbizide wurden um den Stamm bei Bäumen älter als 5 Jahre eingesetzt (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 12.1) | 300 % × QB I |
| c. Q II: keine oder zu wenig biodiversitätsfördernde Strukturen gemäss Weisung vorhanden, weniger als 10 Bäume in mindestens 20 Aren, weniger als 30 Bäume pro ha und mehr als 30 m Distanz zwischen Bäumen, keine fachgerechten Schnitte durchgeführt, Zurechnungsfläche ist mehr als 50 m entfernt örtlich kombiniert, weniger als eine Nisthöhle pro 10 Bäume vorhanden (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Hochstamm-Feldobstbäume, welche die Anforderungen erfüllen |
| d. Q II: die Anzahl Bäume nimmt ab (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 12.2.7) | Pro fehlenden Baum: 200 % QB II |
2.4.18 … 2.4.19 Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q I: Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Bodenbearbeitung in den Fahrgassen, tiefgründige Bodenbearbeitung in den Fahrgassen und in mehr als jeder zweiten Fahrgasse, kein alternierender Schnitt in jeder zweiten Fahrgasse im Abstand von mindestens 6 Wochen; Anteil Fettwiesengräser und Löwenzahn über 66 %; Einsatz von Steinbrechmaschinen (Art. 57, 58, Anhang 4 Ziff. 14.1) | Jeder Mangel: 500 Fr. |
| b. Q I: Düngung ausserhalb Unterstockbereich, Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (ohne Herbizide im Unterstockbereich), Einsatz von nicht biologischen und nicht Klasse N-Pestizide gegen Insekten, Milben und Pilze; (Art. 57, Anhang 4 Ziff. 14.1) | Jeder Mangel: 1000 Fr. |
| c. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen vorhanden oder zu wenig oder keine die biodiversitätsfördernden Strukturen (Art. 59, Anh. 4 Ziff. 14.2) | Keine; Auszahlung QB II nur für Flächen mit genügend Indikatorpflanzen oder mit genügend Strukturen |
2.4.20 … 2.4.21 … 2.4.22 Wassergraben, Tümpel, Teich
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten: Pufferstreifen weniger als 6 m breit; Es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; gehört nicht zur Betriebsfläche; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.1) | Jeder Mangel: 200 Fr. |
2.4.23 Ruderalflächen, Steinhaufen und -wälle
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Pufferstreifen weniger als 3 m breit, keine Pflege alle 2–3 Jahre, Pflege innerhalb der Vegetationszeit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.2) | Jeder Mangel: 200 Fr. |
2.4.24 Trockenmauern
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten; Pufferstreifen weniger als 50 cm breit; es wurden Dünger oder Pflanzenschutzmittel eingesetzt; (Anh. 1 Ziff. 3.1 und 3.2.3) | Jeder Mangel 200 Fr. |
2.5a.1 Die Kürzungen erfolgen:
Die Punkte für Mängel nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 werden folgendermassen in Kürzungen umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft.
Falls bei den Kontrollpunkten nach den Ziffern 2.5a.2–2.5a.5 keine Mängel festgestellt wurden, wird auf die Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2.5a.10) eine Toleranz angewendet: Summe der Pauschalbeträge minus 200 Franken.
Für Mängel in der Tierhaltung (Ziff. 2.5a.6–2.5a.10) werden zusätzlich zu den Pauschalbeträgen Punkte verteilt.
Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (Ziff. 2.5a.2–2.5a.10) und für den ÖLN (Ziff. 2.2) sowie von 25 Prozent der Punkte im Bereich RAUS und Weidebeitrag (Ziff. 2.9.4 und 2.9.5) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet.
Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden.
Im ersten Wiederholungsfall werden die Punkte und Pauschalbeträge verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall werden die Punkte oder Pauschalbeträge vervierfacht. Ausgenommen davon sind die Ziffern 2.5a.3 Buchstabe g und 2.5a.10.
2.5a.2 Allgemeines
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Nicht der gesamte Betrieb wird biologisch bewirtschaftet (Art. 6 der Verordnung vom 22. Sept. 1997 über die biologische Landwirtschaft [SR910.18; Bio-V]) | 110 Pte. |
| b. Flächenabtausch mit Nicht-Biobetrieben (Art. 6 Bio-V) | Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte. |
| c. Biobetrieb nicht anerkannt (Art. 5 Abs. 2 Bio-V) | 110 Pte. |
| d. Keine Bewilligung für schrittweise Umstellung vorhanden, Auflagen Umstellungsplan nicht erfüllt (Zeitplan, Parallelproduktion) (Art. 9 Bio-V) | 110 Pte. |
| e. Dem Kontrollverfahren unterstellte Tätigkeit von anderen Tätigkeiten nicht durch getrennten Warenfluss/separate Buchhaltung abgegrenzt (Art. 5 Abs. 2, Anh. 1 Ziff. 8.6 Bio-V) | 30 Pte. |
| f. Neue Umstellungsflächen nicht gemeldet (Anh. 1 Ziff. 1.1.6 Bio-V) | Betroffene Fläche in % der LN (=Punkte) × 1.5, mind. 5 Pte. |
2.5a.3 Pflanzenbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Hofdüngerlieferant erfüllt ÖLN nicht (Art. 12 Abs. 6 Bio-V) Zufuhr < 2 Düngergrossvieheinheiten (DGVE) Zufuhr ≥ 2 DGVE | 10 Pte. 30 Pte. |
| b. Maximale Menge ausgebrachter Nährstoffe nicht eingehalten (2.5 DGVE/ha düngbare Fläche) (Art. 12 Abs. 4 Bio-V) | 20 Pte. pro 0,1 DGVE Überschreitung bis zu 3 DGVE 110 Pte., wenn mehr als 3 DGVE |
| c. Nicht zugelassene N-Dünger eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V) | 110 Pte. |
| d. Nicht zugelassene Dünger (andere als N-Dünger) eingesetzt; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 12 Abs. 2 Bio-V) | 30 Pte. |
| e. Nicht zugelassene Dünger gelagert, nachweislich nicht eingesetzt (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V) | 30 Pte. |
| f. Zugelassene Dünger nicht anwendungskonform eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 der Verordnung des WBF vom 22. September 1997 [SR910.181 ; WBF-Bio-V]) | 5 Pte. |
| g. Zugeführtes Gärgut ist nicht verordnungskonform (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 WBF-Bio-V) | 5 Pte. |
| h. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder Kompost eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 und 5 Bio-V) | 15 Pte. |
| i. Nicht zugelassene Bodenverbesserungsmittel oder Kompost gelagert (Anh. 1 Ziff. 8.6.2 Bio-V) | 15 Pte. |
| j. Pflanzenschutzmittel eingesetzt, die nach Anh. 1 der WBF-Bio-V nicht zugelassen sind; durch betriebszugehörige Person oder aufgrund von deren Auftrag ausgebracht (Art. 11 Abs. 2 Bio-V) | 10 Pte./Are, mind. 60 Pte. |
| k. Nach Anh. 1 der WBF-Bio-V zugelassene Pflanzenschutzmittel falsch angewendet (Art. 11 Abs. 2 Bio-V) Indikation fehlt, Konzentration zu hoch Wartefristen nicht eingehalten Höchstmengen Cu überschritten | 5 Pte. 30 Pte. 30 Pte |
| l. Pflanzenschutzmittel gelagert, die nicht zugelassen sind (Art. 11 Abs. 2 Bio-V und Anh. 1 Ziff. 8.6.2 WBF-Bio-V) | 30 Pte. |
| m. Herbizide, Wachstumsregulatoren oder Welkemittel eingesetzt; durch betriebszugehörige Person ausgebracht (Art. 11 Abs. 4 Bio-V) | 110 Pte. |
| n. Angaben zur Ausbringungsmethode der Pflanzenschutzmittel sowie Inventar zu Zukauf von Pflanzenschutzmitteln nicht vorhanden oder unvollständig (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V) | 100 Fr. pro Dokument |
2.5a.4 Saat- und Pflanzgut
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Saat- und Pflanzgutjournal unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 1 Ziff. 2.2 Bio-V) | 50 Fr. pro Dokument Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
| b. Verwendung von nicht biologischem, ungebeiztem Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial aus Stufe 2 (Bio-Regel) ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausdruck von OrganicXseeds bei Sortengruppen, bei denen kein Bioangebot mehr besteht (Art. 13 Bio-V) | 10 Pte. |
| Verwendung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) | 30 Pte. |
| Lagerung von nicht biologischem, gebeiztem Saatgut oder nicht biologischen, gebeizten Saatkartoffeln (Art. 13 Bio-V) | 15 Pte. |
| Verwendung von nicht biologischem Pflanzgut für den Erwerbsanbau (Art. 13 Bio-V) | 30 Pte. (15 Pte. bei Kleinstmengen bis 100 Setzlinge/kg Steckzwiebeln) |
| Verwendung von Gentech-Saatgut oder transgenen Pflanzen (Art. 13 Bio-V) | 110 Pte. |
2.5a.5 Spezialkulturen, Pilze, Wildsammlung
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Pflanzen in Hydrokultur angebaut (Art. 10 Abs. 2 Bio-V) | 15 Pte. |
| b. Erde ausserhalb gedecktem Gemüseanbau und ausserhalb der Setzlingszucht gedämpft (Art. 11 Abs. 1 Bst. d Bio-V) | 5 Pte./Are, max. 30 Pte. |
| c. Pilze: keine korrekte Rezeptur des Substrats und kein nachvollziehbarer Warenfluss, nicht zugelassene Substratbestandteile eingesetzt (Art. 12 Abs. 2 Bio-V und Anh. 2 Ziff. 2 WBF-Bio-V) | 10 Pte. |
| d. Sammeln von Wildpflanzen: Anforderungen nicht eingehalten (Art. 14 Bio-V) | 10 Pte. |
2.5a.6 Tierhaltung: Allgemein
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Tierbestandesverzeichnis oder Behandlungsjournal unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Art. 16d Abs. 4, Anhang 1 Ziff. 3.3 Bst. e Bio-V) | 50 Fr. pro Dokument |
| b. Unerlaubte zootechnische Massnahmen vorgenommen (Art. 16e Bio-Verordnung) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 1 Punkt/Tier, min. 15 Pte., max. 60 Pte. |
| c. Medikamente präventiv eingesetzt; Eiseninjektion (Art. 16d Abs. 3 Bst. c und d Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 10 Pte. |
| d. … | |
| e. Doppelte Wartefristen nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 8 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. |
| f. Umstellungszeiträume nach Medikamenteneinsatz nicht eingehalten (Art. 16d Abs. 9 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
| g. Hilfsstoffe eingesetzt, die nicht erlaubt sind (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 8 WBF- Bio-V) | 100 Fr. und 10 Pte. |
| h. Wartefristen nach Tierzukauf nicht eingehalten (Art. 16 Abs. 2 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
| i. Embryotransfer angewendet (Art. 16c Abs. 3 Bio-V) | 110 Pte. |
| j. Embryotransfer-Tiere zugekauft (Art. 16c Abs. 4 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
| k. Brunst hormonell synchronisiert (Art. 16d Abs. 3 Bst. c Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
| l. Herkunft der Tiere nicht gemäss Bio-Verordnung (Art. 16f Bio-V) Keine Verträge für nicht biologische Aufzuchttiere | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 10 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. 200 Fr. und 0 Pte., Wiederholungsfall 10 Pte. |
| m. Futtermittel eingesetzt, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4a bisund 4b , Anh. 7 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer/Nichtwiederkäuer) × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. (Mineralstoffe 10 Pte.); max. 5000 Fr. Buchstaben m–o |
| n. Futtermittel und/oder Mineralstoffe gelagert, welche die Anforderungen gemäss Bio-Verordnung nicht erfüllen (Art. 16a Abs. 1 Bio-V und Art. 4a bisund 4b ,Anhang7 WBF-Bio-V) | 0 Pte.; Wiederholungsfall 200 Fr. und 10 Pte. |
| o. Maximaler Anteil Futter aus nicht biologischem Anbau überschritten (Art. 16a Abs. 4 und 6 Bio-V) | Überschreitung <1 %: keine Kürzung bei erster Feststellung Bis 5 %: GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. Überschreitung > 5 %: GVE betroffene Tierart (Wiederkäuer / Nichtwiederkäuer) × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte.; max. 5000 Fr. von Buchstaben m–o |
| p. Maximaler Anteil Umstellungsfutter überschritten (Art. 16a Abs. 5 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 15 Pte. |
| q. Raufutteranteil bei Wiederkäuern unter 60 % (Art. 16b Abs. 1 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 30 Pte. |
| r. Minimale Fütterungsdauer mit unveränderter Milch nicht eingehalten (Art. 16b Abs. 2 Bio-V, Art. 4a bis und 4b Anh. 7 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| s. Getreide- und Körnerleguminosenanteil unter 65 % im Geflügelfutter (Art. 16b Abs. 3 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| t. GVO-haltige Futtermittel eingesetzt (Art. 3 Bst. c Bio-V) Nachweis fehlt, dass keine gentechnisch veränderten Organismen und deren Folgeprodukte auf dem gesamten Hof eingesetzt wurden | GVE betroffene Tiere × 200 Fr., mind. 400 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 30 Pte. 30 Pte.; Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Mangel nach der Nachfrist weiter besteht bzw. wenn das Dokument nicht nachgereicht wurde |
| u. Tiere sind angebunden (Art. 15a Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| v. Jungtiere sind über 1 Woche in Einzelboxen (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
2.5a.7 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Schweine
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Eber nicht in Gruppen gehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| b. Ferkel in Flatdecks oder in Ferkelkäfigen (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| c. Schweine erhalten kein Raufutter (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| d. Gesamtfläche (Stall und Laufhof) nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 6 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
2.5a.8 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen Geflügel
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Gattungsspezifische Anforderungen an Geflügel nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte. max. 30 Pte. |
| b. Stallbelegung nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| c. Weidefläche nicht erfüllt (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| d. Mindestschlachtalter nicht eingehalten (Art. 16g Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
2.5a.9 Tierhaltung: Spezifische Anforderungen übrige Tierarten
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Übrige Tierarten: Anforderungen nicht erfüllt (Art. 39c Bio-V, Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 15 Pte., max. 30 Pte. |
| b. RAUS-Anforderungen Gitzi/Lämmer unter 1-jährig nicht eingehalten (Art. 15 Abs. 2 Bio-V und Anh. 5 WBF-Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 5 Pte. pro GVE, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. |
| c. Freilandhaltung bei Dam- und Rothirschen sowie Bisons nicht eingehalten | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., mind. 200 Fr. und 1 Pte pro GVE und fehlendem Tag, mind. 10 Pte., max. 30 Pte. |
| d. Bienen: Bio-V nicht eingehalten (Art. 16h Bio-V) | 100 Fr., und 5 Pte. |
| e. Hobbytiere: Anforderungen nicht eingehalten (Art. 6 Bio-V) | GVE betroffene Tiere × 100 Fr., und 5 Pte. pro GVE, max. 15 Pte. |
2.5a.10 Tierhaltung: Bio Sömmerung, Wanderschäferei
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Sömmerung auf einer nicht Bio-Alp (Art. 15b Bio-V) oder Art. 26–34 DZV nicht eingehalten | 0 Pte.; Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und 10 Pte. |
| b. Gemeinschaftsweide: keine abgetrennte Bio-Weide oder kein Vertrag Hilfsstoffeinsatz vorhanden (Art. 15b Bio-V) | 0 Pte., Wiederholungsfall GVE betroffene Tiere × 200 Fr. und 10 Pte. |
2.6.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf derselben Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. Wird während der Verpflichtungsdauer von vier Jahren eine Fläche das erste Mal gemäss Artikel 100 Absatz 3 abgemeldet, so werden keine Beiträge im Beitragsjahr ausgerichtet. Ab der zweiten Abmeldung in der Verpflichtungsdauer wird die Abmeldung als erstmaliger Mangel gegen die Voraussetzungen und Auflagen beurteilt. 2.6.2 Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 68) | 200 % der Beiträge |
2.6.3 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide und Akarizide im Gemüse- und Beerenanbau
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 69) | 200 % der Beiträge |
2.6.4 Beitrag für den Verzicht auf Insektizide, Akarizide und Fungizide nach der Blüte bei Dauerkulturen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 70) | 200 % der Beiträge |
2.6.5 Beitrag für die Bewirtschaftung von Flächen mit Dauerkulturen mit Hilfsmitteln nach der biologischen Landwirtschaft
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71) | 200 % der Beiträge |
2.6.6 Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71a ) | 200 % der Beiträge |
Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für Nützlingsstreifen auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71b ) | 200 % der Beiträge |
2.7a.1 Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für die Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. Werden auf der gleichen Fläche mehrere Mängel gleichzeitig festgestellt, so werden die Kürzungen nicht kumuliert. 2.7a.2 Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71c ) | 200 % der Beiträge |
2.7a.3 Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Ackerfläche
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71d ) | 200 % der Beiträge |
Die Kürzungen erfolgen mit einem Prozentsatz des Beitrags für den effizienten Stickstoffeinsatz auf der betroffenen Fläche. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Voraussetzungen und Auflagen nicht eingehalten (Art. 71e ) | 200 % der Beiträge |
Die Kürzungen erfolgen bei den Beiträgen mit einem Prozentsatz für die graslandbasierte Milch und Fleischproduktion auf der gesamten Grünfläche des Betriebs oder mit einem Pauschalbetrag. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die als Nachweis eingesetzte Futterbilanz ist nicht vom BLW anerkannt, unvollständig, fehlend, falsch oder unbrauchbar (Anh. 5 Ziff. 3.1); Tierdaten stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 71f , 71g , Anh. 5 Ziff. 2–4); die Dauergrünflächen, Kunstwiese und anderen Futterflächen stimmen nicht überein mit den Angaben in der Suisse-Bilanz bzw. in der Futterbilanz (Art. 71f, 71g , Anh. 5 Ziff. 2–4); die eingesetzten und berechneten Flächenerträge (u.a. Wiesen und Zwischenkulturen) in der Futterbilanz sind nicht verifiziert und plausibel. Abweichende Erträge sind nicht begründet (Anh. 5 Ziff. 3.3); Futtermittel, die nicht in der Liste der Grundfuttermittel aufgeführt sind, wurden als Grundfuttermittel angerechnet (Anh. 5 Ziff. 1.1); die Angaben zum Einsatz von Ergänzungsfutter sind nicht plausibel (Anh. 5); die anrechenbare Grundfutter-Ration aus Zwischenkulturen wurde überschritten (Art. 71g Abs. 2); die Angaben zur Zufuhr und Wegfuhr von Futtermitteln sind nicht mit Lieferscheinen belegt (Anh. 5 Ziff. 5) | 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 120 % der Beiträge gekürzt. |
| b. Die Jahresration aller auf dem Betrieb gehaltenen raufutterverzehrenden Nutztiere beträgt weniger als 90 Prozent der TS aus Grundfutter (Art. 71g Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1) oder der Mindestanteil aus Wiesen- und Weidefutter ist nicht eingehalten (Art. 71g Abs. 1, Anh. 5 Ziff. 1.2) | 120 % der Beiträge |
2.9.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen und über die Vergabe von Punkten. Die Punkte werden pro Tierkategorie nach Artikel 73 sowie für die BTS- und RAUS-Beiträge sowie den Weidebeitrag je separat wie folgt in Beträge umgerechnet: Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den BTS- bzw. RAUS- bzw. Weidebeiträgen der betreffenden Tierkategorie. Liegt die Summe der Punkte bei 110 oder mehr, so werden im Beitragsjahr keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die betreffende Tierkategorie ausgerichtet. 2.9.2 Im ersten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 50 Punkte erhöht. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Punktzahl eines Mangels um 100 Punkte erhöht bzw. es werden keine BTS-, RAUS- bzw. Weidebeiträge für die entsprechende Tierkategorie ausgerichtet. Die Pauschalbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. 2.9.2a Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2b Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2c Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.4 Buchstabe e vorgenommen. 2.9.2d Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe r nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.3 Buchstabe p vorgenommen. 2.9.2e Wenn die Dokumentation des Auslaufs nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d fehlt oder der Auslauf gemäss Dokumentation eingehalten, aber nicht glaubwürdig gewährt wurde, werden für die betreffende Tierkategorie 60 Punkte für die Kürzung berechnet. 2.9.2f Wenn der Auslauf gemäss Dokumentation nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe d nicht eingehalten wurde, aber glaubhaft gewährt wurde, werden keine Kürzungen nach Ziffer 2.9.5 Buchstabe e vorgenommen. 2.9.3 BTS
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | |
|---|---|---|
| a. Nicht alle Tiere in Gruppen gehalten bzw. nicht zulässige Abweichungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. a, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.4) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.5–2.6) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.5) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.4) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.6 und 6.7) | weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. |
| b. Weniger als 15 Lux Tageslicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. c) oder Gesamtlicht (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.2) im Stall | Alle Tiere | etwas zu wenig Licht: 10 Pte. viel zu wenig Licht: 110 Pte. |
| c. Keine befestigten Tränke‑ bzw. Fressbereiche oder Tiere der Schweinegattung haben während der Nacht Zugang zu Futter, wenn Fressbereich auch als Liegebereich genutzt wird (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.3) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.2) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.2) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2) | 110 Pte. |
| d. Die Tiere haben nicht dauernd Zugang zu zwei unterschiedlichen BTS-konformen Bereichen bzw. nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.1 und 1.2) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.4) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1 und 3.4) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1 und 4.3) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) | weniger als 10 % der Tiere: 60 Pte. 10 % oder mehr der Tiere: 110 Pte. |
| e. Zuwenig oder gar keine Einstreu bzw. unzweckmässige Einstreu (Art. 74 Abs. 1 Bst. b, Anhang 6 Bst. A Ziff. 1.3) | Tiere der Rindergattung: Liegebereich mit Matten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.2); Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.1); Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A. Ziff. 4.1); Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1 und 5.3) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.1) Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.8) | zu wenig BTS-konforme Einstreu: 10 Pte. viel zu wenig BTS-konforme Einstreu: 40 Pte. keine BTS-konforme Einstreu: 110 Pte. |
| f. Die zur Verfügung gestellte Liegefläche oder die Liegematte entspricht nicht den BTS-Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 2.1 und 2.2) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 4.1) Kaninchen (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3 und 6.5) | Weniger als 10 % der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 60 Pte. 10 % und mehr der Liegefläche oder der Liegematten nicht BTS-konform: 110 Pte. |
| g. Tiere werden beim Fressen durch Artgenossen gestört (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 3.3) | 110 Pte. |
| h. Liegebereich ist perforiert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. A Ziff. 5.1) | 110 Pte. |
| i. Stall für Kaninchen entspricht nicht den Anforderungen (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Kaninchen: Abstand zwischen Bodenfläche bis erhöhte Fläche weniger als 20 cm (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.2); bei Zibben nicht für jeden Wurf ein BTS-konformes Nest (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.3); Bucht für Jungtiere weniger als 2 m2(Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.4); Mindestflächen unterschritten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 6.5) | 110 Pte. |
| j. Mastpoulets und Truten stehen ab dem 10. Lebenstag nicht ausreichend erhöhte BTS-konforme Sitzgelegenheiten zur Verfügung (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Nutzgeflügel, nur Mastpoulets und Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.3 und 7.4) | 60 Pte. |
| k. Ungenügende Rückzugsmöglichkeiten für Truten vorhanden (Art. 74 Abs. 1 Bst. b) | Nutzgeflügel, nur Truten (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.4) | 10 Pte. |
| l. Nicht alle Tiere während mindestens 30 Tagen gemästet | Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 74 Abs. 3) | 60 Pte. |
| m. Boden-, Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
| n. Lage der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen | Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.9 | 110 Pte. |
| o. AKB nicht gedeckt | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | 60 Pte. |
| p. Täglicher Zugang zum AKB nicht nachgewiesen | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1, 7.6 und 7.7) | 4 Pte. pro fehlender Tag |
| q. Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.1 und 7.6) | 60 Pte. |
| r. Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6) | 200 Fr. |
2.9.4 RAUS
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | ||
|---|---|---|---|
| a. Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen | Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.3) | 110 Pte. | |
| b. Morastige Stellen sind nicht ausgezäunt oder Fress- und Tränkebereiche für Schweine nicht befestigt | Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.2) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.4) | 10 Pte. | |
| c. Schattennetz zwischen 1.11. und 28.2. | Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. B Ziff. 1.5) | 10 Pte. | |
| d. Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen | Alle Tierkategorien (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.5 und 7.6 sowie Bst. B Ziff. 1.6 und 4.3) | 200 Fr. Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden. | |
| e. Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferde-, Ziegen- und Schafgattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.1, 2.3, 2.5 und 2.6) | 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag | |
| Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 3.1 und 3.2) Nutzgeflügel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3) | 4 Pte. pro fehlender Tag | ||
| f. Auslauffläche nicht dauernd zugänglich oder keine ganzjährige Haltung im Freien | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, nur männliche und bis 160 Tage alte weibliche Tiere (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.2) Hirsche (Anhang 6 Bst. B Ziff. 5.1) Bisons (Anhang 6 Bst. B Ziff. 6.1) | 110 Pte. | |
| g. weniger als 25 Prozent des Trockensubstanz‑Verzehrs an Weidetagen bei Schafen und Ziegen, minimale Weidefläche an Weidetagen nicht eingehalten bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie bei Tieren der Pferdegattung | Alle Tierkategorien ohne Nutzgeflügel und Tiere der Schweinegattung (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.4, 5.2, 5.3 und 6.2) | 60 Pte. | |
| h. Auslauffläche ist zu klein | Tiere der Rindergattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.7) Tiere der Pferdegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.8) Tiere der Ziegengattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.9) Tiere der Schafgattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 2.10) Tiere der Schweinegattung (Anhang 6 Bst. B Ziff. 3.3) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. | |
| i. Den Tieren stehen auf der Weide zu wenige Zufluchtsmöglichkeiten zur Verfügung | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.5) | zu wenige: 10 Pte. keine: 110 Pte. | |
| j. Die Tiere werden während weniger als 56 Tagen gemästet | Nutzgeflügel, nur Mastpoulets (Art. 75 Abs. 4) | 60 Pte. | |
| k. Boden- und Seitenfläche oder Breite der Öffnungen des AKB entsprechen nicht den Anforderungen | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. | |
| l. Bodenfläche im AKB (ganze Fläche) nicht ausreichend mit zweckmässiger Einstreu bedeckt | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. A Ziff. 7.8) | zu wenig Einstreu; 10 Pte. viel zu wenig Einstreu: 40 Pte. keine Einstreu: 110 Pte. | |
| m. Die Tiere erhalten nicht während des ganzen Tages Zugang zum AKB oder die Tiere erhalten nicht die minimale Anzahl Stunden Weide pro Tag oder AKB nicht gedeckt | Nutzgeflügel (Anhang 6 Bst. B Ziff. 4.1) | 60 Pte. |
2.9.5 Weidebeitrag bei Tieren der Rindergattung und Wasserbüffel
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung | ||
|---|---|---|---|
| a. Eine oder mehrere der Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel, für die kein Weidebeitrag ausgerichtet wird, erfüllen die Anforderungen nach Artikel 75 Absatz 1 nicht oder erhalten im gleichen Jahr keine RAUS-Beiträge (110 Pte Kürzung) | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Art. 75a Abs. 4) | 60 Pte. | |
| b. Schattennetz zwischen dem 1.11 und 28.2 | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.5) | 10 Pte. | |
| c. Auslauffläche entspricht nicht den allgemeinen Anforderungen | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.3) | 110 Pte. | |
| d. Dokumentation des Auslaufs entspricht nicht den Anforderungen | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 1.6) | 200 Fr. Keine Kürzung, wenn die Direktzahlungen im gleichen Jahr bei der gleichen Tierkategorie im Zusammenhang mit dem Tierschutz-Auslaufjournal gekürzt werden | |
| e. Tiere erhalten nicht an den geforderten Tagen Auslauf | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.3, 2.5 und 2.6 und Bst. C Ziff. 2.1) | 1.5.–31.10.: 4 Pte. pro fehlender Tag 1.11.–30.4.: 6 Pte. pro fehlender Tag | |
| f. weniger als 70 Prozent des Trockensubstanz-Verzehrs an Weidetagen | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. C Ziff. 2.2) | Weniger als 70 %: 60 Pte. Weniger als 25 %: 110 Pte. | |
| g. Auslauffläche ist zu klein | Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel (Anh. 6 Bst. B Ziff. 2.7) | Abweichung weniger als 10 %: 60 Pte. Abweichung 10 % oder mehr: 110 Pte. |
2.9.6 Projekte zur Weiterentwicklung der Bestimmungen für die Tierwohlbeiträge
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Die Anforderungen für die Tierwohlbeiträge oder die vom BLW bewilligten Abweichungen sind nicht eingehalten (Art. 76a ) | Kürzung analog zu den Ziffern 2.9.1–2.9.4 |
2.9a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.9a.2 und 2.9a.3. 2.9a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.9a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.9a.4 Wird die Beratungspflicht nicht eingehalten wird, so beträgt die Kürzung 1000 Franken. 2.9a.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.
2.10.1 Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen oder mit einem Prozentsatz des Ressourceneffizienzbeitrags. Im ersten Wiederholungsfall wird die Kürzung verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall wird die Kürzung vervierfacht. 2.10.2 Einsatz präziser Applikationstechnik
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Weniger als 50 % der Düsen am Spritzbalken sind Unterblattspritzdüsen (Art. 82 Abs. 3) | Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 500 Fr. |
| b. Der auf der Rechnung deklarierte Gerätetyp ist auf dem Betrieb nicht vorhanden (Art. 82 Abs. 3,) | Rückforderung des Beitrags für die Neuanschaffung oder Umrüstung und zusätzlich 1000 Fr. |
2.10.3 Beitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die Aufzeichnungen gemäss den Weisungen zur Berücksichtigung von nährstoffreduziertem Futter der Zusatzmodule 6 «Lineare Korrektur nach Futtergehalten» und 7 «Import/Export-Bilanz»2der «Wegleitung Suisse-Bilanz», sind unvollständig, fehlend, falsch oder wurden nicht geführt (Anh. 6a Ziff. 4) | 200 Fr. Besteht der Mangel nach der Nachfrist weiterhin, werden 200 % der gesamten Beiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung Schweine gekürzt. |
| b. Der betriebsspezifische Grenzwert an Rohprotein in Gramm pro Megajoule verdauliche Energie Schwein (g/MJVES) der gesamten Futterration aller gehaltenen Schweine ist überschritten (Anh. 6a Ziff. 3 und 5) Das Futter weist einen Nährwert auf, der nicht an den Bedarf der Tiere angepasst ist (Art. 82c Abs. 1). In der Schweinemast werden während der Mastdauer nicht mindestens zwei Futterrationen mit unterschiedlichem Gehalt an Rohprotein in g/MJ VES eingesetzt. Die in der Endmastphase eingesetzte Futterration macht, bezogen auf die Trockensubstanz, weniger als 30 % der in der Schweinemast eingesetzten Futtermittel aus (Art. 82c Abs. 2). | 200 % der Beiträge |
2.11.1 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung werden Beiträge gekürzt, wenn der Verstoss im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Betriebs steht. Verstösse müssen mit einem rechtskräftigen Entscheid, mindestens mit einer Verfügung der zuständigen Vollzugsbehörde festgestellt worden sein. Ist der Verstoss im Bereich des ÖLN und werden die Beiträge gestützt darauf gekürzt, so gehen diese Kürzungen vor. Doppelte Kürzungen sind ausgeschlossen. 2.11.2 Die Kürzungen werden unabhängig von der Höhe der strafrechtlichen Sanktion nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung ausgesprochen. Alle rechtskräftigen Entscheide, die Kürzungen nach sich ziehen können, sind von der Entscheidbehörde gestützt auf Artikel 183 LwG dem kantonalen Landwirtschaftsamt und auf Verlangen dem BLW und dem BAFU zu melden. 2.11.3 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 1000 Franken Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent der gesamten Direktzahlungen, jedoch maximal 6000 Franken. 2.11.4 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen.
3.1.1 Die Sömmerungsbeiträge werden nach den Ziffern 3.2–3.6 gekürzt. Die Sömmerungsbeiträge für Schafe, ohne Milchschafe, bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide werden nach Ziffer 3.7 gekürzt. Alle Beiträge im Sömmerungsgebiet werden nach Ziffer 3.10 gekürzt.
3.2.1 Falsche Angaben in Bezug auf die Tiere (Art. 36, 37 und 98)
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. 0–5 %, maximal 1 GVE | Keine |
| b. Über 5–20 % oder über 1 GVE, maximal jedoch 4 GVE | 20 %, max. 3000 Fr. |
| c. Über 20 % oder über 4 GVE sowie im Wiederholungsfall | 50 %, max. 6000 Fr. |
3.2.2 Falsche Angaben in Bezug auf die Flächen (Art. 38 und 98)
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. 0–10 % | Keine |
| b. Über 10–30 % | 20 %, max. 3000 Fr. |
| c. Über 30 % | 50 %, max. 6000 Fr. |
3.2.3 Falsche Angaben in Bezug auf die Weidedauer (Art. 36, 37 und 98)
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Bis 3 Tage | Keine |
| b. 4–6 Tage | 20 %, max. 3000 Fr. |
| c. Über 6 Tage sowie im Wiederholungsfall | 50 %, max. 6000 Fr. |
3.2.4 Der Kanton kann die Kürzung nach Ziffer 3.2.3 angemessen reduzieren, wenn nicht der gesamte gesömmerte Tierbestand betroffen ist.
3.3.1 Bei Erschwerung der Kontrollen oder Drohungen werden die Beiträge um 10 Prozent, mindestens um 200 Franken, maximal um 1000 Franken gekürzt. 3.3.2 Eine Verweigerung der Kontrolle hat den Beitragsausschluss zur Folge.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung oder Massnahme | |
|---|---|---|
| a. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100) | erste Feststellung erster und zweiter Wiederholungsfall ab dem dritten Wiederholungsfall | 200 Fr. 400 Fr. 100 % der betreffenden Beiträge |
| b. Verspätete Gesuchseinreichung: Kontrolle kann nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden (Art. 98–100) | 100 % der betreffenden Beiträge | |
| c. Gesuch unvollständig oder mangelhaft (Art. 98–100) | Frist für Ergänzung oder Korrektur |
Die Kürzungen erfolgen mit Abzügen von Pauschalbeträgen. Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| Fehlendes oder mangelhaftes Journal Düngerzufuhr (Art. 30) Fehlendes oder mangelhaftes Journal Futterzufuhr (Art. 31) Fehlender Bewirtschaftungsplan (Art. 33), falls Bewirtschaftungsplan erstellt wurde Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss Bewirtschaftungsplan (Anh. 2, Ziff. 2) Fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung gemäss kantonalen Auflagen (Art. 34) Fehlende oder mangelhafte Begleitdokumente oder Tierverzeichnisse (Art. 36) Fehlender oder mangelhafter Plan der Flächen (Art. 38) Fehlendes oder mangelhaftes Weidejournal oder Weideplan (Anh. 2, Ziff. 4) Fehlendes vom Kanton bewilligtes, einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept (Art. 47 b Abs. 4) | 200 Fr. pro fehlendes oder mangelhaftes Dokument oder pro fehlende oder mangelhafte Aufzeichnung, max. 3000 Fr. |
3.6.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge. 3.6.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen. 3.6.3 Die Kürzung der Sömmerungsbeiträge bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall.
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Nicht sachgerechte, nicht umweltschonende Bewirtschaftung (Art. 26) | 10 % |
| b. Nicht ordnungsgemässer Unterhalt von Gebäuden, Anlagen, Zufahrten (Art. 27) | 10 % |
| c. Haltung der Sömmerungstiere: nicht mindestens einmal wöchentlich überwacht und beaufsichtigt (Art. 28) | 10 % |
| d. Fehlende Massnahmen gegen Aufkommen und Verbreitung von Verbuschung oder Vergandung (Art. 29 Abs. 1) | 10 % |
| e. Nutzung von Flächen, die nicht beweidet werden dürfen (Art. 29 Abs. 2) | 10 % |
| f. Nicht vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Naturschutzflächen (Art. 29 Abs. 3) | 10 % |
| g. Zufuhr alpfremder Dünger ohne Bewilligung (Art. 30 Abs. 1) | 15 % |
| h. Einsatz von stickstoffhaltigen Mineraldüngern oder alpfremden füssigen Düngern (Art. 30 Abs. 2) | 15 % |
| i. Unerlaubte Zufuhr von Raufutter für witterungsbedingte Ausnahmesituationen (Art. 31 Abs. 1) | 10 % |
| j. Unerlaubte Zufuhr von Dürrfutter auf Betriebe mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2) | 10 % |
| k. Unerlaubte Zufuhr von Kraftfutter auf Betriebe mit Milchkühen, Milchziegen oder Milchschafen (Art. 31 Abs. 2) | 10 % |
| l. Unerlaubter Kraftfuttereinsatz bei Schweinen (Art. 31 Abs. 3) | 10 % |
| m. Hoher Besatz an Problempflanzen (Art. 32 Abs. 1) | 10 % |
| n. Unerlaubter Herbizideinsatz (Art. 32 Abs. 2) | 15 % |
| o. Nichteinhaltung der Anforderungen und Vorgaben im Bewirtschaftungsplan (Art. 33) | 15 % |
| p. Zu intensive oder zu extensive Nutzung (Art. 34 Abs. 1, Anhang 2 Ziff. 4.1.3 und 4.2.2) | 10 % |
| q. Ökologische Schäden oder unsachgemässe Bewirtschaftung (Art. 34 Abs. 2) | 10 % |
| r. Nichteinhaltung der Voraussetzungen zum Mulchen zur Weidepflege und zur Bekämpfung von krautigen Problempflanzen (Art. 29 Abs. 4) | 10 % |
| s. Mulchen zur Entbuschung ohne Bewilligung; Nichteinhaltung der Auflagen der Bewilligung zum Mulchen zur Entbuschung (Art. 29 Abs. 5*–* 8) | 15 % |
3.7.1 Im ersten Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. Ab dem zweiten Wiederholungsfall ist ein Beitragsausschluss die Folge. 3.7.2 Liegt die Kürzung aufgrund einer nur teilweisen Einhaltung der Bewirtschaftungsanforderungen insgesamt nicht über 10 Prozent, so wird nur eine Kürzung von 5 Prozent vorgenommen. 3.7.3 Die Kürzung bei den nachfolgenden erstmaligen Mängeln beträgt jeweils pro Kontrollpunkt mindestens 200 Franken und maximal 3000 Franken. Das Maximum von 3000 Franken pro Kontrollpunkt entfällt im Wiederholungsfall. 3.7.4 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die ständige Behirtung der Schafe
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Keine Herdenführung durch einen Hirten oder eine Hirtin mit Hunden (Anh. 2, Ziff. 4.1.1) | 15 % |
| b. Keine tägliche Führung der Herde auf einen vom Hirten oder von der Hirtin ausgewählten Weideplatz (Anh. 2, Ziff. 4.1.1) | 15 % |
| c. Keine Aufteilung der Weidefläche in Sektoren (Anh. 2, Ziff. 4.1.2) | 10 % |
| d.–f. … | |
| g. Die Aufenthaltsdauer übersteigt im gleichen Sektor beziehungsweise auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen (Anh. 2, Ziff. 4.1.4) | 10 % |
| h. Dieselbe Fläche wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.1.4) | 10 % |
| i. … | |
| j. Die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze erfolgt nicht so, dass ökologische Schäden vermieden werden (Anh. 2, Ziff. 4.1.6) | 10 % |
| k. … | |
| l. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.1.8) | 10 % |
| m. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetze (Anh. 2, Ziff. 4.1.9) | 10 % |
3.7.5 Unvollständige Erfüllung der Anforderungen für die Umtriebsweide der Schafe
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die Beweidung erfolgt nicht während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind (Anh. 2, Ziff. 4.2.1) | 15 % |
| b. und c. … | |
| d. Kein regelmässiger Umtrieb in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen (Anh. 2, Ziff. 4.2.3) | 10 % |
| e. Dieselbe Koppel wird während mehr als zwei Wochen beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4) | 10 % |
| f. Dieselbe Koppel wird innerhalb von vier Wochen wieder beweidet (Anh. 2, Ziff. 4.2.4) | 10 % |
| g. und h. … | |
| i. Die Beweidung erfolgt vor 20 Tage nach der Schneeschmelze (Anh. 2, Ziff. 4.2.7) | 10 % |
| j. Kein richtiger Umgang mit Kunststoffweidenetzen (Anh. 2, Ziff. 4.2.8) | 10 % |
3.7.6 …
3.7a.1 Im Wiederholungsfall werden die Kürzungen verdoppelt. 3.7a.2 Unvollständige Einhaltung des einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzeptes
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewilligtem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind teilweise nicht eingehalten (Art. 47b ) | 60 % des Zusatzbeitrags |
| b. Die Anforderungen und Auflagen gemäss bewilligtem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept sind nicht eingehalten (Art. 47b ) | 120 % des Zusatzbeitrags |
3.8.1
| Mangel beim Kontrollpunkt | Kürzung |
|---|---|
| a. Q II: Mindestdauer nicht eingehalten (Art. 57) | 200 % × QB II |
| b. Q II: nicht genügend Indikatorpflanzen für Q II (Art. 59, Anhang 4 Ziff. 15.1); die biologische Qualität nimmt während der Verpflichtungsdauer ab | Keine; Auszahlung der QB II nur Flächen mit genügend Indikatorpflanzen |
3.8.2 Keine Kürzung wird vorgenommen, wenn der Verzicht nach Artikel 100a gemeldet wurde.
Die Bestimmungen nach Ziffer 2.9a gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.
3.10.1 Es gelten sinngemäss die Ziffern 2.11.1 und 2.11.2. 3.10.2 Die Kürzung beträgt beim erstmaligen Verstoss 200 Franken. Ab dem ersten Wiederholungsfall beträgt sie 25 Prozent aller Beiträge im Sömmerungsgebiet, jedoch maximal 2500 Franken. 3.10.3 Bei besonders schwerwiegenden Verstössen kann der Kanton die Kürzung angemessen erhöhen. 3.10.4 Der Kanton kann auf die Kürzung beim erstmaligen Verstoss gegen Vorschriften des baulichen Tierschutzes verzichten, wenn das kantonale Veterinäramt eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt hat.
SR 910.91 ↩
Die jeweils geltenden Versionen der Zusatzmodule sind abrufbar unter:www.blw.admin.ch/de/oekologischer-leistungsnachweis. ↩
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