916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen beim Informationssystem EDAV und beim E‑Cert jeweils in ihrem Bereich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.
Das BLV erlässt für die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen ein Bearbeitungsreglement.
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