916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Daten des Informationssystems EDAV und des E-Cert dürfen längstens 10 Jahre in den Informationssystemen aufbewahrt werden.
Die Archivierung der Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19981. Das BLV informiert die Kantone über bevorstehende Archivierungen und unterstützt sie bei Bedarf beim Export der von ihnen erfassten Daten aus den Informationssystemen.
Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus in den Informationssystemen aufbewahrt werden.