916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Werden Tierprodukte in einen Drittstaat ausgeführt und dort zurückgewiesen oder ihre Annahme vom Empfänger abgelehnt, so dürfen sie nur wiedereingeführt werden, wenn die Ausfuhrbescheinigung im Original oder als beglaubigte Kopie vorliegt und die zuständige Behörde im Drittstaat die Gründe für die Rückweisung oder Ablehnung angibt sowie bescheinigt, dass:
die Bedingungen für die Lagerung und den Transport der Produkte eingehalten worden sind;
zu keinem Zeitpunkt die Gefahr einer Kreuzkontamination bestanden hat;
keine Manipulation an der Sendung vorgenommen worden ist.
Befinden sich die Tierprodukte in versiegelten Behältnissen und ist das Siegel ungebrochen, so genügt anstelle der Bescheinigung der Behörde im Drittstaat eine schriftliche Bestätigung des Speditionsunternehmens, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind.
Wiedereingeführte Tierprodukte dürfen nur in den auf der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.
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