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Kommentare: Art. 111 | Omnilex
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EDAV-DS · Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Art. 111
Art. 110
Art. 112
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Art. 111
Art. 110
Art. 112
916.443.10
EDAV-DS
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Das BLV ist ermächtigt, Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung der massgebenden Erlasse der EU nachzuführen in Bezug auf:
die Einfuhrbedingungen (Art. 5 Abs. 2);
die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Sendungen (Art. 20 Abs. 2);
die Durchfuhrbedingungen (Art. 38 Abs. 1 und 2).
Das EDI kann das BLV zudem ermächtigen, technische Anpassungen vorzunehmen in Bezug auf:
die zusätzlich zu erbringenden Gesundheitsgarantien (Art. 5 Abs. 3);
die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a;
die Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte im Reiseverkehr (Art. 13 und 39 Bst. a);
die Anforderungen an die Quarantänestationen (Art. 85 Abs. 1).
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