916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Für mögliche Träger von Seuchenerregern, die weder Tiere noch Tierprodukte sind, wie Stroh und Heu gelten die Bestimmungen über Tierprodukte, sofern es für diese Träger harmonisierte Ein- oder Durchfuhrbedingungen der Europäischen Union (EU) gibt (Art. 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 2).
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann im Einzelfall weitere mögliche Träger von Seuchenerregern dieser Verordnung unterstellen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.