916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Abfertigungsunternehmen gelten als anmeldepflichtige Personen.
Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die erforderlichen Informationen und Begleitdokumente fristgerecht aushändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung stellen.1
Auf Verlangen müssen sie dem grenztierärztlichen Dienst die Ladungsmanifeste der Flugzeuge, die Luftfrachtbriefe und weitere Dokumente zur Verfügung stellen.
Sie müssen die Tiere und Tierprodukte, die ausserhalb der Öffnungszeiten der Grenzkontrollstelle im Flughafen ankommen, in den für solche Fälle vorgesehenen Räumen des grenztierärztlichen Dienstes unterbringen.
Sie müssen sicherstellen, dass Tiere während des Verbleibs am Flughafen gepflegt werden.
Für Abfertigungsunternehmen, die lebende Tiere abfertigen, gelten die in der Tierschutzgesetzgebung festgelegten Anforderungen an Tierheime, insbesondere die Artikel 101–102 TSchV2, sinngemäss.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩