916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Sendungen aus Drittstaaten, die durch das Einfuhrgebiet direkt in einen weiteren Drittstaat durchgeführt werden, müssen das Einfuhrgebiet spätestens 15 Tage nach der Ankunft im Einfuhrgebiet, in der EU, Island oder Norwegen oder in Nordirland über eine zugelassene Grenzkontrollstelle verlassen.1
Die anmeldepflichtige Person muss dem grenztierärztlichen Dienst unter Vorweisung des GGED innerhalb eines Arbeitstages melden, dass die Sendung das Einfuhrgebiet verlassen hat.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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