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Kommentare: Art. 55 | Omnilex
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EDAV-DS · Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten
Art. 55
Art. 54
Art. 56
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Art. 55
Art. 54
Art. 56
916.443.10
EDAV-DS
Federal Council Ordinance
01.01.2016
Originalquelle
Die grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen werden an der Grenzkontrollstelle durch den grenztierärztlichen Dienst kontrolliert.
Vor der Kontrolle einer Sendung überprüft der grenztierärztliche Dienst die Daten über:
die Herkunft, namentlich den Herkunftsbetrieb;
den Bestimmungsbetrieb;
bereits vorliegende Beanstandungen.
Die Kontrolle einer Sendung kann die folgenden Elemente umfassen:
eine Dokumentenkontrolle;
eine Identitätskontrolle;
eine physische Kontrolle.
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